Die Vereins-Ziele stehen in unserer Satzung:
SATZUNG
des VitaVis e.V.
(Stand 08.01.2004)
1. Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen VitaVis.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
er zu seinem Namen den Zusatz e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
und Ziele des Vereins
2.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung.
2.2.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kultur sowie der Altenhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Seniorenfortbildung,
kulturellen Veranstaltungen von und für Senioren sowie der gegenseitigen
Betreuung und Unterstützung von Senioren.
2.3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
2.5. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Ordentliche
Mitglieder
3.1.
Die Mitgliedschaft des VITAVIS kann jeder Vollgeschäftsfähige erwerben,
der an Seniorenarbeit interessiert ist.
3.2.
Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Das Präsidium kann
abweichend von Ziff. 3.1 auch andere Mitgliedschaften (z.B. juristischer Personen)
zulassen.
3.3.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages, Fälligkeit
und Zahlungsweise regelt die Entgeltordnung, die durch das Präsidium festgelegt
wird.
4. Ehrenmitglieder
Das Präsidium kann in- und ausländischen Personen, die sich um das
Seniorenwesen besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft des
VITAVIS verleihen. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
5. Austritt,
Streichung und Ausschluss
5.1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Kündigung der Mitgliedschaft,
Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
5.2.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich und nur zum Schluss
eines Kalenderjahres mit vierteljähriger Frist erfolgen.
5.3.
Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die
Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt.
Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres sechs Monate nach Beitragsfälligkeit,
wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde (Streichung).
5.4.
Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen
die Zwecke und Ziele des Vereins gelöscht werden (Ausschluss). Ausschließungsgründe
sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung, die Beitrags- und Leistungsordnung
des Vereins oder berechtigte Vereininteressen, sowie unehrenhaftes Verhalten
innerhalb und außerhalb des Vereins.
5.5.
Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium.
5.6.
Mit der Streichung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss
erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem VITAVIS.
Ein anteiliger Jahresbeitrag wird nicht erstattet.
5.7.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb Monatsfrist
Einspruch zu erheben. Dieser ist schriftlich beim Präsidium einzulegen.
Die Mitgliederversammlung des VITAVIS entscheidet endgültig über den
Einspruch. Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so gilt die Mitgliedschaft
gemäß Ziff. 5.6 als beendet.
5.8.
Nach endgültiger Löschung der VITAVIS-Mitgliedschaft können die
Mitgliedskarte für die laufende Beitragsperiode zurückgefordert werden.
6. Organe
des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung und
b) das Präsidium.
7. Hauptversammlung
7.1.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt das Präsidium
und die Revisoren. Sie genehmigt den Haushaltsvoranschlag und beschließt
über Satzungsänderungen.
7.2.
Sie findet alljährlich, möglichst innerhalb der ersten 5 Monate des
Geschäftsjahres, statt. Den Tagungsort bestimmt von Fall zu Fall das Präsidium.
7.3.
Die Hauptversammlung besteht aus
a) allen ordentlichen Mitgliedern und
c) den Mitgliedern des Präsidiums.
Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vor der Hauptversammlung durch
das Präsidium in schriftlicher Form oder durch die Mitgliederzeitschrift
(den VITAVIS-Newsletter).
Sofern die Einladung weder durch die Mitgliederzeitschrift noch in schriftlicher
Form rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Bundesanzeiger.
Die Veröffentlichung muss mindestens drei Wochen vor der Hauptversammlung
erfolgen.
7.4.
Jedes ordentliche Mitglied und jedes Präsidiumsmitglied hat aktives Stimmrecht
in der Hauptversammlung. Die schriftliche Übertragung des aktiven Stimmrechts
auf andere Stimmberechtigte ist zulässig..
7.5.
Die Hauptversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die sich der
Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende
behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmzettel
nicht zu berücksichtigen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen
erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied
geheime Abstimmung beantragt.
7.6.
Dreiviertelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
b) Änderung der Satzung
c) Misstrauensanträge gegenüber dem Präsidium oder einzelnen
Mitgliedern.
7.7.
Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung können gestellt werden
von
a) jedem ordentlichen Mitglied und
b) jedem Mitglied des Präsidiums.
Die Anträge müssen jeweils 2 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung
schriftlich dem Präsidium eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge
können gestellt werden. Sie müssen aber von Teilnehmern, die zehn
Prozent der Stimmen auf sich vereinigen, unterzeichnet sein. Dringlichkeitsanträge,
die eine Satzungsänderung bedingen, sind unzulässig.
7.8.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird durch das Präsidium aufgestellt.
Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Berichte des Präsidiums
b) Feststellung der Stimmliste
c) Entlastung des Präsidiums
d) Wahlen
e) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
f) Anträge
7.9.
Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die von den anwesenden Mitgliedern des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
7.10.
Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen aufgrund eines Beschlusses
des Präsidiums oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
8. Präsidium
8.1.
Das
Präsidium setzt sich zusammen aus drei gleichberechtigten Präsidiumsmitgliedern.
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
8.2.
Der VITAVIS wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei
Präsidiumsmitglieder. Bei Wegfall eines Präsidiumsmitgliedes während
der Amtsdauer bzw. falls nach Ablauf der Amtsdauer eines Präsidiumsmitgliedes
ein neues Präsidiumsmitglied nicht gewählt wird, bilden die übrigen
Präsidiumsmitglieder allein das Präsidium bis zur nächsten Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung kann einzelnen oder allen Präsidiumsmitgliedern Befreiung
von der Beschränkung des § 181 BGB erteilen.
8.3.
Das Präsidium wird in der Hauptversammlung gewählt. Zur Wahl vorgeschlagen
werden kann jede natürliche Person, also auch Nicht-Mitglieder. Die Amtsdauer
beträgt fünf Jahre, das Präsidium bleibt bis zur Hauptversammlung
im Amt. Das erste Präsidium wird von der Gründungsversammlung für
die gleiche Amtszeit gewählt. Die Bestellung eines Präsidiumsmitgliedes
gilt als widerrufen, wenn ihm in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln das Misstrauen ausgesprochen wird. Ein derartiger Misstrauensantrag
muss als fristgerechter, begründeter Antrag eingereicht sein. Die Abstimmung
über den Misstrauensantrag muss geheim erfolgen.
8.4.
Dem Präsidium obliegt die Gesamtleitung des Vereins.
8.5.
Dem Präsidium obliegt der Verkehr mit Behörden, mit inländischen,
ausländischen und internationalen Vereinen bzw. Verbänden. Es legt
die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit. Das Präsidium beschließt
über Inhalt und Umfang der Vereinsaktivitäten.Ihm obliegt weiter die
Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten. Es unterrichtet die VITAVIS-Mitglieder
in der Mitgliederzeitschrift über alle die Mitgliedschaft betreffenden
Angelegenheiten des Vereins und leitet die Mitgliederzeitschrift als Herausgeber.
8.6.
Die Jahresrechnung des Präsidiums wird durch zwei durch die Hauptversammlung
zu wählende Revisoren geprüft. Diese berichten der zuständigen
Hauptversammlung über ihre Prüfungsergebnisse.
8.7.
Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
bei der Beschlussfassung anwesend sind. Die Beschlüsse des Präsidiums
werden protokolliert und dieses Protokoll von mndestens zwei Präsidiumsmitgliedern
unterzeichnet.
8.8.
Schriftliche oder telefonische (Konferenzschaltung) Abstimmung innerhalb des
Präsidiums ist zulässig, wenn das Präsidium eine besondere Dringlichkeit
der zu treffenden Entscheidung feststellt. Als schriftlich wird auch Telefax
und E-Mail angesehen.
8.9.
Das Präsidium kann ehemaligen Präsidiumsmitgliedern des VITAVIS, die
sich um den VITAVIS besondere Verdienste erworben haben, auf Lebenszeit die
Bezeichnung "Ehrenpräsident" verleihen. Die Ehrenpräsidenten
werden zu allen Hauptversammlungen eingeladen und haben dort Rederecht.
9.
Rechtsbeistand
Der VITAVIS bestellt einen Generalsyndikus, der die Befähigung zum Richteramt
haben muss. Seine Aufgabe ist die juristische Beratung der Führungsgremien
des VITAVIS.
Seine Bestellung erfolgt durch das Präsidium auf eine Mindestzeit von fünf
Jahren. Er nimmt an den Sitzungen des Präsidiums sowie an der Hauptversammlung
teil.
10.
Ehrenämter
Sämtliche Ämter des VITAVIS sind Ehrenämter. Die Inhaber der
Ämter sind für die Dauer ihrer Amtszeit von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
befreit und haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten
Auslagen. Die Höhe dieser Entschädigung bestimmt das Präsidium.
11.
Verwaltungsarbeit
Das Präsidium ist berechtigt, Dritte mit der Verwaltungsarbeit des VITAVIS
zu beauftragen und hierfür eine Vergütung zu zahlen. Das Präsidium
kann für diese Tätigkeiten eine besondere Vertretungsbefugnis gemäß
§ 30 BGB bestellen.
12.
Datenschutz
Der VITAVIS führt die allgemeinen Mitgliedschafts- und Leistungsdaten der
Mitglieder in elektronischen und schriftlichen Datensammlungen. Soweit es für
die Mitgliederbetreuung erforderlich ist, können die Daten verarbeitet,
genutzt und übermittelt werden.
13.
Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung für die VITAVIS-Hauptversammlung
werden vom Präsidium geprüft und der Hauptversammlung vorgelegt. Diese
entscheidet mit Dreiviertelmehrheit.
14.
Auflösung
14.1.
Die
Auflösung des VITAVIS kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Hauptversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss
muss von drei Viertel aller vertretenen Stimmen gefasst werden.
Die gleiche Hauptversammlung ernennt die Liquidatoren.
14.2.
Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
15.
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden
Rechte und Pflichten ist Itzehoe.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.01.2004 von den
Mitgliedern beschlossen.