Die Vereins-Ziele stehen in unserer Satzung:

 

SATZUNG
des VitaVis e.V.

(Stand 08.01.2004)

1. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „VitaVis“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Ziele des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kultur sowie der Altenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Seniorenfortbildung, kulturellen Veranstaltungen von und für Senioren sowie der gegenseitigen Betreuung und Unterstützung von Senioren.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


3. Ordentliche Mitglieder
3.1. Die Mitgliedschaft des VITAVIS kann jeder Vollgeschäftsfähige erwerben, der an Seniorenarbeit interessiert ist.
3.2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Das Präsidium kann abweichend von Ziff. 3.1 auch andere Mitgliedschaften (z.B. juristischer Personen) zulassen.
3.3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages, Fälligkeit und Zahlungsweise regelt die Entgeltordnung, die durch das Präsidium festgelegt wird.

4. Ehrenmitglieder
Das Präsidium kann in- und ausländischen Personen, die sich um das Seniorenwesen besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft des VITAVIS verleihen. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

5. Austritt, Streichung und Ausschluss
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Kündigung der Mitgliedschaft, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
5.2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich und nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit vierteljähriger Frist erfolgen.
5.3. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres sechs Monate nach Beitragsfälligkeit, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde (Streichung).
5.4. Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins gelöscht werden (Ausschluss). Ausschließungsgründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung, die Beitrags- und Leistungsordnung des Vereins oder berechtigte Vereininteressen, sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
5.5. Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium.
5.6. Mit der Streichung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem VITAVIS. Ein anteiliger Jahresbeitrag wird nicht erstattet.
5.7. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb Monatsfrist Einspruch zu erheben. Dieser ist schriftlich beim Präsidium einzulegen. Die Mitgliederversammlung des VITAVIS entscheidet endgültig über den Einspruch. Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so gilt die Mitgliedschaft gemäß Ziff. 5.6 als beendet.
5.8. Nach endgültiger Löschung der VITAVIS-Mitgliedschaft können die Mitgliedskarte für die laufende Beitragsperiode zurückgefordert werden.

6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung und
b) das Präsidium.

7. Hauptversammlung
7.1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt das Präsidium und die Revisoren. Sie genehmigt den Haushaltsvoranschlag und beschließt über Satzungsänderungen.
7.2. Sie findet alljährlich, möglichst innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres, statt. Den Tagungsort bestimmt von Fall zu Fall das Präsidium.
7.3. Die Hauptversammlung besteht aus
a) allen ordentlichen Mitgliedern und
c) den Mitgliedern des Präsidiums.
Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vor der Hauptversammlung durch das Präsidium in schriftlicher Form oder durch die Mitgliederzeitschrift (den „VITAVIS-Newsletter“).
Sofern die Einladung weder durch die Mitgliederzeitschrift noch in schriftlicher Form rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Bundesanzeiger. Die Veröffentlichung muss mindestens drei Wochen vor der Hauptversammlung erfolgen.
7.4. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Präsidiumsmitglied hat aktives Stimmrecht in der Hauptversammlung. Die schriftliche Übertragung des aktiven Stimmrechts auf andere Stimmberechtigte ist zulässig..
7.5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmzettel nicht zu berücksichtigen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
7.6. Dreiviertelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
b) Änderung der Satzung
c) Misstrauensanträge gegenüber dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern.
7.7. Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung können gestellt werden
von
a) jedem ordentlichen Mitglied und
b) jedem Mitglied des Präsidiums.
Die Anträge müssen jeweils 2 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich dem Präsidium eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge können gestellt werden. Sie müssen aber von Teilnehmern, die zehn Prozent der Stimmen auf sich vereinigen, unterzeichnet sein. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung bedingen, sind unzulässig.
7.8. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird durch das Präsidium aufgestellt.
Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Berichte des Präsidiums
b) Feststellung der Stimmliste
c) Entlastung des Präsidiums
d) Wahlen
e) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
f) Anträge
7.9. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den anwesenden Mitgliedern des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
7.10. Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

8. Präsidium
8.1.
Das Präsidium setzt sich zusammen aus drei gleichberechtigten Präsidiumsmitgliedern. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
8.2. Der VITAVIS wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Präsidiumsmitglieder. Bei Wegfall eines Präsidiumsmitgliedes während der Amtsdauer bzw. falls nach Ablauf der Amtsdauer eines Präsidiumsmitgliedes ein neues Präsidiumsmitglied nicht gewählt wird, bilden die übrigen Präsidiumsmitglieder allein das Präsidium bis zur nächsten Hauptversammlung. Die Hauptversammlung kann einzelnen oder allen Präsidiumsmitgliedern Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB erteilen.
8.3. Das Präsidium wird in der Hauptversammlung gewählt. Zur Wahl vorgeschlagen werden kann jede natürliche Person, also auch Nicht-Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre, das Präsidium bleibt bis zur Hauptversammlung im Amt. Das erste Präsidium wird von der Gründungsversammlung für die gleiche Amtszeit gewählt. Die Bestellung eines Präsidiumsmitgliedes gilt als widerrufen, wenn ihm in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln das Misstrauen ausgesprochen wird. Ein derartiger Misstrauensantrag muss als fristgerechter, begründeter Antrag eingereicht sein. Die Abstimmung über den Misstrauensantrag muss geheim erfolgen.
8.4. Dem Präsidium obliegt die Gesamtleitung des Vereins.
8.5. Dem Präsidium obliegt der Verkehr mit Behörden, mit inländischen, ausländischen und internationalen Vereinen bzw. Verbänden. Es legt die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit. Das Präsidium beschließt über Inhalt und Umfang der Vereinsaktivitäten.Ihm obliegt weiter die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten. Es unterrichtet die VITAVIS-Mitglieder in der Mitgliederzeitschrift über alle die Mitgliedschaft betreffenden Angelegenheiten des Vereins und leitet die Mitgliederzeitschrift als Herausgeber.
8.6. Die Jahresrechnung des Präsidiums wird durch zwei durch die Hauptversammlung zu wählende Revisoren geprüft. Diese berichten der zuständigen Hauptversammlung über ihre Prüfungsergebnisse.
8.7. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Die Beschlüsse des Präsidiums werden protokolliert und dieses Protokoll von mndestens zwei Präsidiumsmitgliedern unterzeichnet.
8.8. Schriftliche oder telefonische (Konferenzschaltung) Abstimmung innerhalb des Präsidiums ist zulässig, wenn das Präsidium eine besondere Dringlichkeit der zu treffenden Entscheidung feststellt. Als schriftlich wird auch Telefax und E-Mail angesehen.
8.9. Das Präsidium kann ehemaligen Präsidiumsmitgliedern des VITAVIS, die sich um den VITAVIS besondere Verdienste erworben haben, auf Lebenszeit die Bezeichnung "Ehrenpräsident" verleihen. Die Ehrenpräsidenten werden zu allen Hauptversammlungen eingeladen und haben dort Rederecht.

9. Rechtsbeistand
Der VITAVIS bestellt einen Generalsyndikus, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Seine Aufgabe ist die juristische Beratung der Führungsgremien des VITAVIS.
Seine Bestellung erfolgt durch das Präsidium auf eine Mindestzeit von fünf Jahren. Er nimmt an den Sitzungen des Präsidiums sowie an der Hauptversammlung teil.

10. Ehrenämter
Sämtliche Ämter des VITAVIS sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter sind für die Dauer ihrer Amtszeit von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit und haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe dieser Entschädigung bestimmt das Präsidium.

11. Verwaltungsarbeit
Das Präsidium ist berechtigt, Dritte mit der Verwaltungsarbeit des VITAVIS zu beauftragen und hierfür eine Vergütung zu zahlen. Das Präsidium kann für diese Tätigkeiten eine besondere Vertretungsbefugnis gemäß § 30 BGB bestellen.

12. Datenschutz
Der VITAVIS führt die allgemeinen Mitgliedschafts- und Leistungsdaten der Mitglieder in elektronischen und schriftlichen Datensammlungen. Soweit es für die Mitgliederbetreuung erforderlich ist, können die Daten verarbeitet, genutzt und übermittelt werden.

13. Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung für die VITAVIS-Hauptversammlung werden vom Präsidium geprüft und der Hauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Dreiviertelmehrheit.

14. Auflösung
14.1. Die Auflösung des VITAVIS kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Hauptversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss von drei Viertel aller vertretenen Stimmen gefasst werden.
Die gleiche Hauptversammlung ernennt die Liquidatoren.
14.2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

15. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Itzehoe.


Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.01.2004 von den Mitgliedern beschlossen.